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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NKF Dichtstoffe eG

Stand 01. Januar 2018

1 Allgemeines

[1] Für alle Rechtsgeschäfte des Verkäufers mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB und für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, auch für zukünftige, sind — falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart sind — ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

[2] Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer bestätigt werden.

[3] Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Käufer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Verkäufer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Käufer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Verkäufer absenden.

2 Angebote, Lieferfristen

[1] Angebote sind freibleibend. Wenn Verträge mit Unternehmen vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigungen abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verkäufers maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

[2] Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen haftet der Verkäufer gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, die er ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

[3] Kostenerhöhungen für Packmaterial, Transport oder Löhne sowie Tarifänderungen, Eisgang, Hoch- und Niedrigwasserzuschläge können vom Verkäufer zugeschlagen werden, maximal 2 %. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

[4] Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger Selbstbelieferung, wenn der Verkäufer die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Der Verkäufer wird von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht befreit, wenn er die Nichtbelieferung durch seinen Vorlieferanten zu vertreten hat. Durch den Verkäufer ausdrücklich zugesagte Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung [= Datum] der Auftragsbestätigung. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsauftrag die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist. Bei Lieferverzögerungen ist eine Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich gilt eine Nachfrist von einem Viertel der vereinbarten Lieferfrist als angemessen. Die Nachfrist beginnt zu laufen mit dem Ende der Lieferfrist.

3 Lieferungen, Verzug und Unmöglichkeit

[1] Bei nachträglichen auf Verlangen des Käufers vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen trägt dieser die Mehrkosten.

[2] Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

[3] Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse [z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- und Niedrigwasser] oder ähnliche Ereignisse — auch bei Lieferungen des Verkäufers — befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Dies berechtigt den Verkäufer auch vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

[4] Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar [z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens], dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und — gegebenenfalls nach Fristsetzung — zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt [§ 321 BGB]. Bei Verträgen über die Herstellung von Einzelanfertigungen kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären.

[5] Bei späteren Änderungen des Vertrags durch den Käufer, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

[6] Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

[7] Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

4 Änderungsvorbehalt

[1] Handelsübliche Abweichungen der gelieferten Ware in Qualität und Quantität sowohl bei serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigungen werden von dem Käufer zugestanden. Dies gilt vor allem für Mehr- oder Minderlieferungen von 5 % für jeden einzelnen Gegenstand bzw. für jede Sorte der Lieferung, sowie für Farb- bzw. Viskositätsabweichungen.

Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, zur Verbesserung des Produkts die Qualität bzw. Rezeptur zu ändern. Der Käufer gesteht dies dem Verkäufer zu.

5 Preisfestsetzung

[1] Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben — insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich — anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

Soweit nichts anders vereinbart ist, verstehen sich die Preise bei Aufträgen ab EUR 750,— Rechnungsnettowert frei deutscher Empfangsstation ausschließlich Mehrwertsteuer, im Übrigen zuzüglich einer Transportkostenpauschale.

6 Zahlung, Kontrolle der Abrechnung

[1] Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferung und Leistung des Verkäufers innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug oder innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zu erfolgen.

[2] Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto sonst keine mehr als 30 Tage fälligen Rechnungen aufweist. Skontofähig ist der reine Warenwert. Frachten, Transporthilfsmittel und Dienstleistungen sind nicht skontofähig und sofort ohne Abzug fällig.

[3] Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verkäufer, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung. Zahlung durch Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Diskontspesen sind sofort fällig. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen. Diskontspesen, Wechselspesen trägt der Käufer.

[4] Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Unternehmer ist, ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag nach der Fälligkeit an eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro zu verlangen. Ab Verzugsbeginn beträgt der Zinssatz 9 % Punkte über dem Basissatz. Für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gilt ein Zinssatz in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.

[5] Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse oder bei erheblicher Gefährdung des Vermögens des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden — auch gestundeten — Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherungsleistungen zu verlangen.

[6] Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse oder bei erheblicher Gefährdung des Vermögens des Käufers kann der Verkäufer bis zum Zeitpunkt seiner Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers so schwierig ist, dass berechtigterweise Anlass zu der Befürchtung besteht, der Käufer werde einen wesentlichen Teil seiner Pflicht nicht erfüllen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen des Verkäufers schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Hat der Käufer bereits anderwärtige Sicherheiten geleistet bzw. werden später weitere Sicherheiten geleistet, so kann der Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit nur Verlagen, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten zusammen 110 % der gesicherten Kaufpreisforderung nicht übersteigt; wird dieser Wert überstiegen, so hat der Käufer einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten. Zur Bewertung der Sicherheiten werden als Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut 150 % des Schätzwertes, bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 150 % des Nennwertes zugrunde gelegt.

[7] Der Kunde hat Rechnungen und Saldenmitteilungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Rechnungen und Salden des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen schriftlich widersprochen wird. Dies gilt auch für Saldenmitteilungen. Der Verkäufer wird den Käufer, der nicht Kaufmann ist, mit jeder Rechnung bzw. Saldenmitteilung hierüber unterrichten.

[8] Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Ist der Käufer Unternehmer nach § 14 BGB als auch Verbraucher nach § 13 BGB, so ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur insofern zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

[9] Zahlungen sind nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist auf dem Konto des Verkäufers eingehen.

[10] Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt der Verkäufer den Käufer bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt der Verkäufer den Käufer spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

7  Gefahrenübergang, Mängelrüge, Umtausch, Mängelansprüche

[1] Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Versandbeauftragten übergeben wurde. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder unterbleibt die Sendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf ihn über. Für den Verbraucher nach § 474 Absatz 4 BGB geht der Gefahrenübergang gemäß § 446 BGB mit Übergabe der Sache an den Verbraucher über, es sei denn der Verbraucher hat selbst einen nicht vom Verkäufer benannten Beförderer beauftragt.

[2] Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 14 BB ist, nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, öffentliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen dem Verkäufer gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder sonstige Verkehrsträger hat der Käufer, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, die erforderlichen Formalitäten – Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

[3] Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 BGB hat der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB steht das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache dem Käufer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert oder ist sie dem Verkäufer wegen unverhältnismäßig hoher Kosten unzumutbar, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung [Minderung] verlangen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantieübernahme durch den Verkäufer im Sinne von § 443 BGB, es sei denn, dass eine Garantie ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB bleibt unberührt; er ist jedoch beschränkt auf den Zeitpunkt der Vertragsverletzung objektiv vorhersehbaren Schaden.

[4] Bei Waren zweiter Wahl sind Eigenschaften der Waren, die zur Qualifizierung der Ware als zweite Wahl geführt haben, keine Mängel.

[5] Zur Erfüllung der Ansprüche des Käufers bei Lieferung mangelhafter Sachen, tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten — auch soweit sie über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen — an den Käufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, so lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf.

[6] Eine Verpflichtung des Verkäufers zum Umtausch mangelfreier Ware besteht nicht. Bei Spezialanfertigungen und Sonderbestellung besteht keine Umtauschmöglichkeit. Die gesetzlichen Sachmängelansprüche bleiben unberührt.

[7] Der Verkäufer haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter Sachen. Gegenüber Unternehmen ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ausgeschlossen.

8 Haftung

[1] Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

[2] Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

a) der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,

b) der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

c) der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,

d) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

e) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

[3] Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

[4] Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

[5] Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9 Eigentumsvorbehalte, Abtretungen

[1] Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

[2] Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Der Käufer hat in diesen Fällen, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

[3] Auf Verlangen des Verkäufers, tritt der Käufer der Unternehmer ist, sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt in allen genannten Fällen die Abtretung an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretungen gem. Absatz 3 Satz 1 und 3 erstrecken sich auch auf die Saldoforderungen.

[4] Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, der Unternehmer ist, als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

[5] Wird Vorbehaltsware vom Käufer, der Unternehmer ist, als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

[6] Der Käufer ist, wenn er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches auf Kredit zu versichern.

[7] Der Verkäufer ermächtigt den Käufer zur Einziehung der gem. Absatz 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offen legen.

[8] Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

[9] Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

[10] Die für den Verkäufer bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

[11] Hat der Käufer bereits anderweitige Sicherheiten geleistet bzw. werden spätere Sicherheiten geleistet, so kann der Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit nach den Vorschriften der §§ 4 und 6 nur verlangen, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten zusammen 110 % der gesicherten Kaufpreisforderung nicht über-steigt; wird dieser Wert überstiegen, so hat der Käufer einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten. Zur Bewertung der Sicherheiten werden als Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut 150 % des Schätzwertes, bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 150 % des Nennwertes zugrunde gelegt.

10 Verbraucherschlichtung

[1] Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz [VSGB] teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

11 Rechte zugunsten des Verkäufers bei Mitgliedschaft des Käufers

[1] Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig, dass – sofern der Käufer Genossenschaftsmitglied des Verkäufers ist/wird – der Verkäufer ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen des Käufers [Genossenschaftsmitglieds] gegenüber dem Verkäufer auf das Auseinandersetzungsguthaben [Dividende oder genossenschaftliche Rückvergütung] erwirbt.

[2] Das Pfandrecht dient als Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.

[3] Ist das Mitglied wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen worden, so kann der Verkäufer bei der Auseinandersetzung die ihm gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung aufrechnen.

 

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

[1] Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder befindet sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Hauptsitz des Verkäufers.

[2] Ist der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- oder Scheckklagen, das für den Sitz der Genossenschaft zuständige Gericht.

[3] Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Kaufmann ist, und dem Verkäufer, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.